Ehrenamtliche Mitglieder der Feuerwehren sowie Helferinnen und Helfer dürfen aufgrund ihres Engagements keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erhalten.

Während der Arbeitszeit teilnehmende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden für die Dauer der Teilnahme unter Fortzahlung ihres regulären Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Diese Freistellung gilt auch für die Arbeitsstunden vor und nach einem Einsatz oder einer Übung/Ausbildung, die für Fahrten oder notwendige Ruhezeiten (insbesondere bei Schicht- und Nachtarbeit) erforderlich sind.

Weitere Informationen finden Sie hier: § 32 NBrandSchG – Entgeltfortzahlung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr