Im Folgenden findet sich Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB), die eigentlich selbsterklärend sind.

Auch hier möchten wir bei der Nutzung des Notrufes daraufhinweisen:
Die Leitstelle verfügt über Einrichtungen, die die Telefonnummer des Anrufers registriert. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob tatsächlich eine Schadenslage vorliegt, teilen Sie dies dem Disponenten mit. Nennen Sie ihm unbedingt ihre persönlichen Daten! Falls nun wirklich kein Einsatz erforderlich sein sollte, ist dies kein böswilliger Alarm beziehungsweise Unfug mehr, sondern lediglich blinder Alarm, und der ist nicht strafbar. Im übrigen sollte man sicher sein, das man lieber einmal zu oft um Hilfe ruft, als es in der entscheidenen Situation zu versäumen. Dieses Versäumen ist dann nämlich wieder strafbar.

strafe

 

 

 Besonderer Teil (§§ 80 - 358) 

7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung


§ 145 - Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich 


1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder


2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Wer absichtlich oder wissentlich 


1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder


2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 [Sachbeschädigung] oder § 304 [Gemeinschädliche Sachbeschädigung] mit Strafe bedroht ist.

 



Besonderer Teil (§§ 80 - 358) 

28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten 

§ 323c - Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.