Das Feuermachen in der freien Natur hat einen Hauch von Abenteuer. Um Brandgefahren zu vermeiden, müssen aber einige grundlegende Pflichten beachtet werden. Hier möchten wir Ihnen die wichtigsten in diesem Zusammenhang auftretende Fragen beantworten:
● Das Verbrennen von Abfällen (Sperrmüll, Bauholz etc.) in Zusammenhang mit Lagerfeuern ist verboten.
● Das Abbrennen von Feuern ist nur an den dafür geeigneten Feuerstellen erlaubt.
● Es darf nur trockenes, naturbelassenes und abgelagertes Ast-, Spalt-, oder Schnittholz verwendet werden.
● Zum Anzünden des Lagerfeuers sind nur zugelassene Zündmittel wie z.B. Trockenspiritus oder Zündpasten zu verwenden.
Verwenden Sie keine leicht brennbaren Flüssigkeiten beispielsweise Benzin (Stichflammengefahr).
● Geeignete Geräte und Mittel (Feuerlöscher, Eimer mit Wasser...) mit deren Hilfe das Feuer zu löschen ist, sind während der
Durchführung des Lagerfeuers in ausreichender Zahl bereitzustellen.
● Eine ungewollte Brandübertragung oder Schädigung durch Strahlungswärme oder Funkenflug auf andere Objekte muss
unter Beachtung des brennbaren Bewuchses, der Windstärke und Windrichtung ausgeschlossen werden.
● Sicherheitsabstände: 1,5 km zu Flugplätzen, 100m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten, 20m zu landwirtschaftlichen
Flächen mit leicht entzündlichen Bewuchs, 100m zu Waldflächen, 15m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit
weicher Bedachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen, 10m zu Bäumen, 5m zu Grundstücksgrenzen
sind einzuhalten.
● Nach Beendigung des Feuers ist die Feuerstelle restlos zu löschen, sodass ein Wiederaufflammen ausgeschlossen werden
kann, ggf. ist eine Brandwache einzusetzen.